Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Marpe Bau GmbH & Co. KG
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der Marpe Bau GmbH & Co. KG (nachfolgend „Marpe Bau“) mit ihren Auftraggebern, Auftragnehmern, Nachunternehmern, Lieferanten und sonstigen Vertragspartnern.
(2) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Marpe Bau stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(3) Individuelle vertragliche Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsgrundlagen
Die konkrete Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses sowie die Rangfolge der Vertragsbestandteile werden im jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
§ 3 Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer partnerschaftlichen, wertschätzenden, vertrauensvollen und kooperativen Zusammenarbeit. Grundlage ist ein respektvoller Umgang sowie ein gemeinsames Verständnis von Verantwortung, Verlässlichkeit und Qualität.
(2) Die Kommunikation erfolgt transparent, strukturiert und lösungsorientiert. Änderungen, Abweichungen und Risiken werden frühzeitig angezeigt, offen angesprochen und gemeinsam bewertet, um eine verlässliche Entscheidungsgrundlage sicherzustellen.
(3) Ziel der Zusammenarbeit ist die wirtschaftliche, termingerechte und qualitativ hochwertige Umsetzung der Leistungen. Dabei werden Fachkompetenz, Erfahrung und die jeweiligen Stärken der Beteiligten gebündelt, um ein nachhaltiges, nachvollziehbares und kontinuierlich verbessertes Projektergebnis zu gewährleisten.
§ 4 Leistungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Die Leistungen sind fachgerecht, sorgfältig und entsprechend den vereinbarten Anforderungen auszuführen.
(2) Die Vertragsparteien stellen die zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Mitwirkungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
(3) Beide Parteien tragen im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortung zu einer geordneten, effizienten und nachvollziehbaren Vertragsabwicklung bei.
§ 5 Änderungen und Abweichungen
(1) Änderungen und Abweichungen werden frühzeitig erkannt, angezeigt und abgestimmt. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Vereinbarung der Vertragsparteien, soweit sich aus dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.
(2) Auswirkungen auf Leistung, Termine und Vergütung werden transparent dargestellt und nachvollziehbar bewertet.
(3) Die Vertragsparteien streben eine sachgerechte und ausgewogene Lösung im Sinne des gemeinsamen Projekterfolgs an.
§ 6 Termine und Fristen
(1) Termine und Fristen richten sich nach den einzelvertraglichen Vereinbarungen.
(2) Erkennbare Abweichungen sind unverzüglich anzuzeigen.
(3) Erforderliche Anpassungen erfolgen entsprechend den vertraglichen und gesetzlichen Regelungen.
§ 7 Qualität und Ausführung
(1) Die Ausführung erfolgt entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen Vorschriften und Normen.
(2) Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortungsbereiche darauf hin, die vereinbarte Qualität nachhaltig, nachvollziehbar und durch geeignete Prüfungen, Nachweise und Dokumentation sicherzustellen.
§ 8 Audit- und Nachweisrechte
(1) Die Vertragsparteien sind berechtigt, im angemessenen Umfang Nachweise über die Einhaltung der vertraglichen sowie der einschlägigen gesetzlichen und normativen Anforderungen zu verlangen, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse besteht und die Maßnahme für den Vertragspartner zumutbar ist.
(2) Hierzu kann insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen, Bescheinigungen, Prüf- und Qualifikationsnachweise sowie die Einsicht in leistungsbezogene Dokumentationen gehören
(3) Sofern erforderlich, können im gegenseitigen Einvernehmen projektbezogene Überprüfungen oder Audits durchgeführt werden, die sich auf die Einhaltung der vertraglichen, technischen, sicherheitsrelevanten oder organisatorischen Anforderungen beziehen. Audits sind mit angemessener Frist anzukündigen, soweit nicht gesetzliche Gründe oder Gefahr im Verzug entgegenstehen.
(4) Die Durchführung solcher Maßnahmen erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe sowie unter Wahrung von Vertraulichkeits- und Datenschutzanforderungen.
§ 9 Vergütung und Zahlungsabwicklung
(1) Die Vergütung richtet sich nach den einzelvertraglichen Vereinbarungen.
(2) Die Fälligkeit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den einzelvertraglichen Vereinbarungen. Rechnungen sollen prüfbar erstellt werden. Hierzu zählen insbesondere Baustellennummer bzw. Kostenstelle, Leistungszeitraum, Leistungsbeschreibung sowie die ausgewiesene Vergütung entsprechend der Vereinbarung.
(3) Rechnungen sind vorzugsweise in elektronischer Form an die hierfür vorgesehene E-Mail-Adresse zu übermitteln:
buchhaltung@marpe-bau.de
(4) Die Zahlungsabwicklung erfolgt strukturiert, transparent und unter Berücksichtigung einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Voraussetzung für die Fälligkeit ist eine prüfbare und ordnungsgemäße Rechnung.
§ 10 Haftung und Gewährleistung
Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den vertraglichen Vereinbarungen. Für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen haftet Marpe Bau nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie soweit eine Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften besteht.
(2) Im Falle von Mängeln streben die Vertragsparteien eine sachgerechte, wirtschaftlich sinnvolle und einvernehmliche Lösung an. Die gesetzlichen Rechte bleiben unberührt. Die Mängelbeseitigung erfolgt unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
§ 11 Höhere Gewalt
Keine Vertragspartei haftet für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die durch höhere Gewalt oder sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von ihr nicht zu vertretende Ereignisse verursacht werden. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, terroristische Handlungen, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe sowie erhebliche Störungen von Lieferketten. Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Partei unverzüglich über das Ereignis und dessen voraussichtliche Dauer.
§ 12 Arbeitsschutz, Umwelt und Compliance
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen und normativen Anforderungen, insbesondere im Bereich Arbeitsschutz, Umwelt, Sicherheit und Baustellenorganisation. Grundlage sind insbesondere die jeweils geltenden Vorschriften der DGUV, der Baustellenverordnung sowie anerkannte Regelwerke und Standards. Soweit die jeweilige Leistung dies betrifft, sind Umweltbelange, Ressourcenschonung und ein verantwortungsvoller Umgang mit Materialien und Abläufen angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Organisation von Arbeitsschutz und Sicherheit erfolgt strukturiert, dokumentiert und unter Einbindung aller an der Leistungserbringung beteiligten Personen, einschließlich Nachunternehmer und Lieferanten. Hierzu gehören insbesondere Unterweisungen, Gefährdungsbeurteilungen, der Einsatz persönlicher Schutzausrüstung sowie die Einhaltung projektbezogener Sicherheitsanforderungen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung von Integritäts- und Compliance-Grundsätzen. Dies umfasst insbesondere:
- die Vermeidung von Korruption sowie das Unterlassen jeglicher unzulässigen Vorteile oder Einflussnahmen im geschäftlichen Verkehr,
- die Einhaltung sämtlicher einschlägiger gesetzlicher und tariflicher Anforderungen, insbesondere im Bereich Arbeits-, Sozialversicherungs- und Mindestlohnrecht,
- den Einsatz fachlich geeigneten und qualifizierten Personals sowie die Sicherstellung eines regelkonformen und verantwortungsbewussten Verhaltens aller eingesetzten Personen, einschließlich Nachunternehmer und Lieferanten,
- die Verpflichtung, die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen im eigenen Verantwortungsbereich sowie entlang der Leistungserbringung sicherzustellen und in angemessener Form nachweisen zu können,
- die unverzügliche Anzeige und Aufklärung festgestellter oder vermuteter Verstöße sowie die Mitwirkung an deren Beseitigung.
- die Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, soweit dieses auf sie Anwendung findet.
(4) Festgestellte Verstöße gegen Sicherheits-, Umwelt- oder Compliance-Anforderungen sind unverzüglich zu beheben. Erforderliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr haben Vorrang und sind von den Vertragsparteien unverzüglich umzusetzen.
§ 13 Datenschutz und Vertraulichkeit
Datenschutz
(1) Einhaltung Datenschutzvorschriften
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die DSGVO und das BDSG, einzuhalten.
Jede Vertragspartei handelt grundsätzlich als eigenständig Verantwortlicher im Sinne der DSGVO, sofern nicht im Einzelfall eine Auftragsverarbeitung vorliegt. In diesem Fall wird eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen.
(2) Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich:
zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO),
aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder
zur Wahrung berechtigter Interessen, soweit nicht überwiegende Interessen der betroffenen Person entgegenstehen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
(3) Weitergehende Verarbeitung / Einwilligung
Eine darüber hinausgehende Verarbeitung erfolgt nur, sofern eine gesonderte Einwilligung der betroffenen Person vorliegt oder eine andere gesetzliche Grundlage dies erlaubt.
(4) Transparenz und Betroffenenrechte
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass betroffene Personen gemäß den gesetzlichen Vorgaben über die Datenverarbeitung informiert werden und ihre Rechte (insbesondere Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch) wahrnehmen können.
(5) Technische und organisatorische Maßnahmen
Die Vertragsparteien treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Daten.
(6) Verweis auf weiterführende Regelungen
Weitere Details zur Datenverarbeitung ergeben sich aus den jeweiligen Datenschutzhinweisen sowie den vertraglichen Vereinbarungen.
Vertraulichkeit
(1) Vertraulichkeitspflicht
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu schützen und ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.
(2) Umfang der Vertraulichkeit
Als vertraulich gelten insbesondere:
projektbezogene, technische, wirtschaftliche und organisatorische Informationen sowie
personenbezogene Daten von Mitarbeitenden, Kunden und sonstigen Projektbeteiligten.
(3) Umgang mit Informationen
Dokumente, Daten und Informationen sind entsprechend den unternehmensinternen Regelungen zum Umgang mit dokumentierten Informationen zu kennzeichnen, zu schützen und kontrolliert zu verwenden.
(4) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, bereits vor Vertragsschluss bekannt waren, aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnungen offengelegt werden müssen.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB), sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dadurch eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei entsteht, verpflichten sich die Parteien, eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende wirksame Regelung zu vereinbaren.
(3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Marpe Bau GmbH & Co. KG.
(4) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).